OLG Brandenburg - Urteil vom 21.04.2021
11 U 43/20
Normen:
VVG § 100; VVG § 106; BGB § 388 S. 1; HGB § 377;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 290/18

Leistungen aus einer ProdukthaftpflichtversicherungProduktion fehlerhafter MetallstifteVoraussetzungen eines unmittelbaren Leistungsanspruchs

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.04.2021 - Aktenzeichen 11 U 43/20

DRsp Nr. 2021/7168

Leistungen aus einer Produkthaftpflichtversicherung Produktion fehlerhafter Metallstifte Voraussetzungen eines unmittelbaren Leistungsanspruchs

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.01.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, 2 O 290/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 105.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 100; VVG § 106; BGB § 388 S. 1; HGB § 377;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einer Produkthaftpflichtversicherung.

Bestandteil des zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrages war u.a. der Nachtrag vom 14.11.2012 (Anlage BLD 1) und die darin enthaltenen "Versicherungsgrundlagen" sowie das "Bedingungswerk". § 42 Ziffer 5.1 lautet auszugsweise: