OLG Celle - Urteil vom 04.01.2007
8 U 156/06
Normen:
VVG § 1 Abs. 1 Satz 1 § 49 ; BGB § 305c Abs. 2 § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 § 437 § 443 § 476 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 469
OLGReport-Celle 2007, 241
VersR 2007, 834
zfs 2007, 337
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 389/05

Leistungsanspruch aus Reparaturkostenversicherung für gebrauchten Pkw - Garantieausschluss

OLG Celle, Urteil vom 04.01.2007 - Aktenzeichen 8 U 156/06

DRsp Nr. 2007/4244

Leistungsanspruch aus Reparaturkostenversicherung für gebrauchten Pkw - Garantieausschluss

»1. Ist in einer Reparaturkostenversicherung für einen gebrauchten Pkw vorgesehen, dass diese unbeschadet der gesetzlichen Gewährleistungspflicht des Verkäufers oder einer vom Hersteller übernommenen Garantie über diese hinaus und im Anschluss hieran entsprechend den Garantiebedingungen übernommen wird und sehen diese vor, dass von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant oder Verkäufer für Produktions, Fertigungs- und Konstruktionsfehler aus Vertrag oder Garantie einzustehen hat, so kommt kein Anspruch aus der Garantie gegen den Versicherer in Betracht, wenn dem Käufer Gewährleistungsansprüche unmittelbar gegen den Verkäufer zustehen (hier: Montagefehler des Getriebes bei der Herstellung. 2. Bei dem insoweit vorgesehenen Garantieausschluss handelt es sich weder um eine überraschende Klausel nach § 305c Abs. 2 BGB noch verstößt diese gegen die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB

Normenkette:

VVG § 1 Abs. 1 Satz 1 § 49 ; BGB § 305c Abs. 2 § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 § 437 § 443 § 476 ;

Entscheidungsgründe: