LG München I, vom 22.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 10471/18
OLG München, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 32 U 2067/19
Leistungserbringung und Finanzierung auf der Grundlage des jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses; Auf Treu und Glauben gestütztes Auskunftsbegehren eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
BGH, Urteil vom 18.02.2021 - Aktenzeichen III ZR 175/19
DRsp Nr. 2021/5482
Leistungserbringung und Finanzierung auf der Grundlage des jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses; Auf Treu und Glauben gestütztes Auskunftsbegehren eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
a) Bedient sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Gewährung von Leistungen nach § 78aSGB VIII eines freien (privaten) Trägers der Jugendhilfe, erfolgen die Leistungserbringung und Finanzierung auf der Grundlage des jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses, das sich an den zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis (§§ 75 ff SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung) entwickelten Grundsätzen orientiert (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 7. Mai 2015 - III ZR 304/14, BGHZ 205, 260 und vom 31. März 2016 - III ZR 267/15, BGHZ 209, 316).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrsstrafrecht Online" abrufen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.