BGH - Urteil vom 31.10.1984
IVa ZR 33/83
Normen:
AKB (AVB f. Kraftfahrvers.) § 12, § 13 Abs. 2 Satz 1; VVG § 61 ;
Fundstellen:
DRsp II(229)232c
NJW 1985, 917
VersR 1985, 78
WM 1985, 400
Vorinstanzen:
KG Berlin,
LG Berlin,

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers

BGH, Urteil vom 31.10.1984 - Aktenzeichen IVa ZR 33/83

DRsp Nr. 1992/4703

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers

»a) Zum Beweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 61 VVG, wenn der Diebstahl eines Kraftfahrzeugs nicht bewiesen ist, jedoch feststeht, daß das Fahrzeug verbrannt ist. b) Für die Anwendung von § 13 Abs. 2 Satz 1 AKB ist es unerheblich, ob das Fahrzeug sicherungsübereignet war.«

Normenkette:

AKB (AVB f. Kraftfahrvers.) § 12, § 13 Abs. 2 Satz 1; VVG § 61 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht die Entschädigungsforderung aus einer von Frau Marion Grünow (VN) abgeschlossenen Fahrzeugversicherung für einen PKW Mercedes 450 SE, Limousine geltend. Die VN hatte das Fahrzeug, das ihr am 29. September vom Herstellerwerk zum Preis von 47.007,52 DM geliefert worden war und am 4. Oktober 1978 erstmals zum Verkehr zugelassen wurde, mit Wirkung ab 7. November 1978 bei der Beklagten vollkaskoversichert.

Am 5. Oktober 1978 bestellte die VN bei dem Herstellerwerk einen weiteren Mercedes 280 zum unverbindlichen Liefertermin "ca. April 1980". Dieser Vertrag wurde am 16. Januar 1980 dahin abgeändert, daß ein Mercedes 500 geliefert werden sollte.