OLG Hamm - Urteil vom 11.04.2014
20 U 171/13
Normen:
AKB Nr. E.6.1 S. 1; AKB Nr. E.1.3; AKB Nr. E.6.2;
Fundstellen:
VersR 2015, 1019
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 01.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 57/12

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen Übersendung einer lediglich aufgrund einer Reparaturkostenkalkulation erstellten Rechnung

OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2014 - Aktenzeichen 20 U 171/13

DRsp Nr. 2015/4449

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen Übersendung einer lediglich aufgrund einer Reparaturkostenkalkulation erstellten Rechnung

Der Fahrzeugversicherer ist wegen arglistigen Verstoßes gegen die Aufklärungsobliegenheit gem. Ziff. E.1.3 AKB leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer zum Zwecke der Schadensregulierung eine Reparaturrechnung übersendet, in die lediglich die Positionen eines erstellten Gutachtens übernommen worden sind, obwohl die Reparatur noch gar nicht durchgeführt worden ist und obwohl sich einzelne Schadenspositionen als unzutreffend herausgestellt haben.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.07.2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Münster, Az. 115 O 57/12, unter Zurückweisung der Berufung des Klägers abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

AKB Nr. E.6.1 S. 1; AKB Nr. E.1.3; AKB Nr. E.6.2;

Gründe

I.