OLG Köln - Urteil vom 02.09.2008
9 U 3/08
Normen:
AKB § 7 Ziff. I Nr. 2 Satz 3; AKB § 12 Abs. 1; VVG § 6 Abs. 3 Satz 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 72/07

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten hinsichtlich des Reparaturzustandes eines Kfz

OLG Köln, Urteil vom 02.09.2008 - Aktenzeichen 9 U 3/08

DRsp Nr. 2009/3275

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten hinsichtlich des Reparaturzustandes eines Kfz

1. Im Rahmen der Aufklärungsobliegenheit des § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3 AKB ist die wahrheitsgemäße Mitteilung über den Reparaturzustand des Kfz ein maßgeblicher Umstand. 2. Wenn der Versicherer im Formular der Unfall-Schadenanzeige umfangreich und detailliert nach dem Zustand des versicherten Kfz vor und nach dem Erwerb, auch nach Vorschäden vor dem Unfall, gefragt hat, wenn das Kfz bei der Übernahme nicht betriebs- und verkehrssicher war und wenn durch Umbaumaßnahmen am Fahrwerk, an der Bremsanlage und der an der Karosserie die Betriebserlaubnis erloschen war, wenn der Versicherungsnehmer von einem großen Schaden vor dem Erwerb des Kfz wusste und die Mängel erkennbar waren, wenn er das Kfz aber "ins Blaue hinein" als "sach- und fachgerecht" repariert bezeichnet hat, ohne sich als Fachmann (Autohändler) von der Reparatur zu überzeugen, hat der Versicherungsnehmer die Aufklärungsobliegenheit des § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3 AKB vorsätzlich verletzt, sind die Voraussetzungen der Relevanz-Rechtsprechung erfüllt (Gefährdung der Interessen des Versicherers und erhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers bejaht, ist der Versicherer bei ordnungsmäßiger Belehrung des Versicherungsnehmers leistungsfrei.

Tenor: