OLG Köln - Beschluss vom 08.07.2020
9 U 111/20
Normen:
AKB Nr. E.1.3. S. 2; AKB Nr. E.5.2 S. 2; VVG § 28 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
r+s 2020, 702
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 236/19

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen Verweigerung der Auslesung der Fahrzeugdaten unmittelbar vor einem Unfallereignis

OLG Köln, Beschluss vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 9 U 111/20

DRsp Nr. 2020/13994

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen Verweigerung der Auslesung der Fahrzeugdaten unmittelbar vor einem Unfallereignis

1. Der Fahrzeugversicherer ist berechtigt, vom Versicherungsnehmer die Auslesung der Fahrzeugdaten unmittelbar vor einem Unfallereignis zu verlangen, soweit dies der Überprüfung des Fahrverhaltens des Versicherungsnehmers kurz vor dem Unfall sowie während dessen dient. 2. Das gilt insbesondere dann, wenn die Angaben des Versicherungsnehmers zu der unmittelbar vor dem Unfall gefahrenen Geschwindigkeit zweifelhaft erscheinen. 3. Verweigert der Versicherungsnehmer die Auslesung der Fahrzeugdaten, so ist der Versicherer wegen einer Obliegenheitsverletzung leistungsfrei. 4. Insbesondere liegt eine arglistige Obliegenheitsverletzung i.S. von § 28 Abs. 3 S. 2 VVG vor, da der Versicherer davon abgehalten werden soll, an sich gebotene Ermittlungen über die Berechtigung des Anspruchs anzustellen.

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.03.2020 - 24 O 236/19 - gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

AKB Nr. E.1.3. S. 2; AKB Nr. E.5.2 S. 2; VVG § 28 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.