I.
Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 08. Oktober 2009, Az.:
II.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 76% und der Beklagte zu 24%.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Rückzahlung einer vorgeblich ohne Rechtgrund gezahlten Versicherungsleistung. Die Parteien streiten insbesondere um die Frage, ob der Beklagte die von der Klägerin bezahlte Reparatur seines Fahrzeugs in der Art und Weise durchführte, wie er sie ihr gegenüber abrechnete.
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