OLG Hamm - Urteil vom 12.11.2014
20 U 261/12
Normen:
VVG § 23; VVG § 26; VVG § 81;
Fundstellen:
VersR 2016, 249
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 31.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 427/11

Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers wegen Gefahrerhöhung

OLG Hamm, Urteil vom 12.11.2014 - Aktenzeichen 20 U 261/12

DRsp Nr. 2015/8105

Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers wegen Gefahrerhöhung

Der Betrieb eines wenn auch kleinen, nach außen nicht erkennbaren Bordells in dem Gebäude einer bisherigen Kfz-Werkstatt stellt eine Gefahrerhöhung im Rahmen der Gebäudeversicherung dar und führt bei unterbliebener Anzeige zur Leistungsfreiheit des Versicherers im Schadensfall.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.10.2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

VVG § 23; VVG § 26; VVG § 81;

Gründe

I.

Der Kläger macht als Zwangsverwalter über das Vermögen des Herrn B Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung geltend.

1. 2. 3. a) b)