OLG Rostock - Beschluss vom 04.03.2022
4 U 132/18
Normen:
VVG § 19 Abs. 1; VVG § 21 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 11.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 554/17

Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers wegen Rücktritts vom VersicherungsvertragRechtsfolgen unrichtiger Beantwortung von Fragen seiner Vorversicherung des Objekts und zu eingetretenen Schäden

OLG Rostock, Beschluss vom 04.03.2022 - Aktenzeichen 4 U 132/18

DRsp Nr. 2023/11562

Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers wegen Rücktritts vom Versicherungsvertrag Rechtsfolgen unrichtiger Beantwortung von Fragen seiner Vorversicherung des Objekts und zu eingetretenen Schäden

1. Der Gebäudeversicherer ist zum Rücktritt vom Vertrag gemäß §§ 19 Abs. 1 S. 1, 21 VVG berechtigt und im Schadensfall leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer im Zuge des Vertragsschlusses eine Vorversicherung und den Eintritt von Schäden in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung auf entsprechende Frage nicht offenbart hat. 2. Von zumindest bedingtem Vorsatz ist dann auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer die Beantwortung entsprechender Fragen dem von ihm eingeschalteten Versicherungsmakler überlässt, der von den maßgeblichen Umständen selbst keine Kenntnis hatte. 3. Hinsichtlich eingetretener Vorschäden kann der Versicherungsnehmer sich nicht darauf berufen, dass ältere Gebäude in erhöhtem Maße schadensanfällig sind.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 11.07.2018 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1) genannte Urteil des Landgerichts Rostock und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 19 Abs. 1; VVG § 21 Abs. 2;