OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.02.2018
I-4 U 164/15
Normen:
VGH § 30; VVG § 28 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
VersR 2019, 157
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.08.2015

Leistungsfreiheit des Hausratversicherers wegen versuchter arglistiger Täuschung über den Wert des Stilguts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2018 - Aktenzeichen I-4 U 164/15

DRsp Nr. 2018/6017

Leistungsfreiheit des Hausratversicherers wegen versuchter arglistiger Täuschung über den Wert des Stilguts

Der Hausratsversicherer ist wegen versuchter arglistiger Täuschung gemäß § 30 VGH in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG wegen versuchter arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers leistungsfrei, wenn feststeht, dass dieser zum Nachweis des Schadens bei einem Einbruchsdiebstahl Quittungen eingereicht hat, von denen er wusste, dass diese verändert worden waren. Das gilt auch dann, wenn er die Quittungen nicht selbst verfälscht hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. August 2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VGH § 30; VVG § 28 Abs. 3 S. 2;

Gründe

A.

Der Kläger begehrt nach einem angeblichen Einbruchsdiebstahl Leistungen aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Hausratversicherung.

1. 2. 1. 2.