OLG Hamm - Urteil vom 04.08.2005
20 U 157/04
Normen:
AKB § 7 Abschnitt I Abs. 2 Satz 1, Abschnitt V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
NZV 2005, 586
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 03.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 197/04

Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers bei verspäteter Anzeige eines Kfz-Diebstahls

OLG Hamm, Urteil vom 04.08.2005 - Aktenzeichen 20 U 157/04

DRsp Nr. 2005/12072

Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers bei verspäteter Anzeige eines Kfz-Diebstahls

Zur Widerlegung der gesetzlichen Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG bei verspäteteter Aneige eines Kfz-Diebstahls.

Normenkette:

AKB § 7 Abschnitt I Abs. 2 Satz 1, Abschnitt V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger hat bei dem Beklagten für einen Pkw Hyundai LC eine Kaskoversicherung genommen. Mit der Behauptung, der Wagen sei in J am 04.01.2003 zwischen 10.00 und 23.30 Uhr gestohlen worden, begehrt der Kläger Zahlung von 17.275,75 EUR nebst Zinsen.

Der Kläger erstattete noch in der Nacht um 00.12 Uhr Anzeige bei der Polizei. Dem Beklagten wurde der Vorfall erst elf Tage später, am 16.01.2003, angezeigt.