KG - Urteil vom 20.09.2013
6 U 194/12
Normen:
VVG § 28 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 208/11

Leistungsfreiheit des Kfz-Fahrzeugversicherers wegen unrichtiger Angaben über die Laufleistung des gestohlenen Pkw

KG, Urteil vom 20.09.2013 - Aktenzeichen 6 U 194/12

DRsp Nr. 2014/18699

Leistungsfreiheit des Kfz-Fahrzeugversicherers wegen unrichtiger Angaben über die Laufleistung des gestohlenen Pkw

Der wegen eines Kfz-Diebstahls auf Entschädigungsleistung in Anspruch genommene Kaskoversicherer kann sich mit Erfolg auf Leistungsfreiheit wegen einer arglistigen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit berufen, wenn der Versicherungsnehmer in dem Fragebogen des Versicherers nach der Laufleistung eine Kilometerleistung angibt, die er bereits ein Jahr zuvor erreicht hatte, wenn er seitdem das Fahrzeug ständig für die Fahrt zu seiner Arbeitsstelle benutzt hat und wenn in den von ihm vorgelegten Reparaturrechnungen die Kilometerleistung "geweißt" ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. September 2012 - 42 O 208/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 28 Abs. 3;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Entschädigung aus dem zwischen den Parteien für das Fahrzeug Mazda GG1 abgeschlossenen Kraftfahrzeugversicherungsvertrag.