KG - Beschluss vom 03.07.2013
6 U 33/12
Normen:
VVG § 28 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 26/11

Leistungsfreiheit des Kfz-Fahrzeugversicherers wegen unrichtiger Angaben über die Laufleistung des gestohlenen Pkw

KG, Beschluss vom 03.07.2013 - Aktenzeichen 6 U 33/12

DRsp Nr. 2014/18701

Leistungsfreiheit des Kfz-Fahrzeugversicherers wegen unrichtiger Angaben über die Laufleistung des gestohlenen Pkw

Der wegen eines Kfz-Diebstahls auf Entschädigungsleistung in Anspruch genommene Kaskoversicherer kann sich mit Erfolg auf Leistungsfreiheit wegen einer arglistigen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit berufen, wenn der Versicherungsnehmer in dem Fragebogen des Versicherers nach der Laufleistung eine um ca. 20.000 km zu niedrige Laufleistung von "77.850 km ca" angibt, weil er durch die bis auf 50 km genaue Zahl konkretes Erinnern (an eine Zahl im Bereich zwischen 77.800 und 77.900 km) vortäuscht und ein "Verschätzen" um ca. 20.000 km von der Zirka-Angabe nicht mehr umfasst ist.

In dem Rechtsstreit

A### ./. A### V###### -AG

hat der Senat nunmehr über die Sache beraten und beabsichtigt im Ergebnis dieser Beratung, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

VVG § 28 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.

1. Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.