OLG Hamm - Beschluss vom 28.02.2018
20 U 188/17
Normen:
StGB § 142 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VVG § 28 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
VRS 2017, 169
VersR 2018, 929
r+s 2018, 421
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 283/15

Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers wegen Unfallflucht des Versicherungsnehmers

OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2018 - Aktenzeichen 20 U 188/17

DRsp Nr. 2018/9006

Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers wegen Unfallflucht des Versicherungsnehmers

Der Kfz-Versicherer ist jedenfalls dann nicht wegen Unfallflucht des Versicherungsnehmers leistungsfrei, wenn dieser kurze Zeit nach dem Unfall von der Polizei aufgegriffen worden ist, er dem Beamten gegenüber die Unfallverursachung einräumt und diese darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine etwaige Alkoholisierung feststellen.

Tenor

I.

Der Senat weist darauf hin, dass er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung nur in geringem Umfang - nämlich hinsichtlich eines Teils der von der Klägerin geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - begründet sein dürfte, im Übrigen aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Normenkette:

StGB § 142 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VVG § 28 Abs. 3 S. 1;

[Gründe]

1.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Klage hinsichtlich der Hauptforderung wegen eines Betrages von 4.750,66 € stattgegeben.

Die Berufungsangriffe der Beklagten, wegen deren Einzelheiten auf die Berufungsbegründung (GA 252 ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch.

a)

Zunächst begegnet die Ansicht des Landgerichts keinen Bedenken, dass in zweierlei Hinsicht eine Obliegenheitsverletzung des Rechtsvorgängers der Klägerin vorliegt.

aa)