(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Dem Kläger steht wegen des Unfallereignisses vom 08.06.1997 auf der Bundesautobahn A .., D., Richtungsfahrbahn O., Km ... gegen die Beklagte kein Ersatzanspruch auf Grund der Vollkaskoversicherung für den Volvo 850 i (amtliches Kennzeichen: ...) nach §
1. Nachdem die A.bank als Sicherungseigentümerin, Zessionarin und frühere Inhaberin des Sicherungsscheins den Kläger ermächtigt hat, seine Entschädigung im eigenen Namen geltend zu machen, ist die Verfügungsbefugnis gegeben
2. Die Beklagte ist jedoch leistungfrei, weil der Kläger den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, § 61 VVG.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|