OLG Köln - Urteil vom 16.05.2000
9 U 121/99
Normen:
VVG § 61 ; AKB § 12 Nr. 1 Abs. 2c ;
Fundstellen:
MDR 2001, 29
OLGReport-Köln 2000, 393
VersR 2001, 454
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 261/98

Leistungsfreiheit des Kfz-Kaskoversicherers bei Geschwindigkeitsüberschreitung, Versicherung, Kfz-Kasko-Versicherung, grobe Fahrlässigkeit, überhöhte Geschwindigkeit, Wettrennen

OLG Köln, Urteil vom 16.05.2000 - Aktenzeichen 9 U 121/99

DRsp Nr. 2001/689

Leistungsfreiheit des Kfz-Kaskoversicherers bei Geschwindigkeitsüberschreitung, Versicherung, Kfz-Kasko-Versicherung, grobe Fahrlässigkeit, überhöhte Geschwindigkeit, "Wettrennen"

Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann dann als grob-fahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalls gewertet werden, wenn weitere Umstände hinzutreten - hier die "Wettfahrt" mit einem anderen Pkw auf der Autobahn.

Normenkette:

VVG § 61 ; AKB § 12 Nr. 1 Abs. 2c ;

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

Dem Kläger steht wegen des Unfallereignisses vom 08.06.1997 auf der Bundesautobahn A .., D., Richtungsfahrbahn O., Km ... gegen die Beklagte kein Ersatzanspruch auf Grund der Vollkaskoversicherung für den Volvo 850 i (amtliches Kennzeichen: ...) nach § 12 Nr. 1 II e) AKB zu.

1. Nachdem die A.bank als Sicherungseigentümerin, Zessionarin und frühere Inhaberin des Sicherungsscheins den Kläger ermächtigt hat, seine Entschädigung im eigenen Namen geltend zu machen, ist die Verfügungsbefugnis gegeben

76 VVG).

2. Die Beklagte ist jedoch leistungfrei, weil der Kläger den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, § 61 VVG.