I. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Das angefochtene Urteil beruht auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 1. Alt., 546 ZPO). Auch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen die Entscheidung des Landgerichts nicht (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Das Urteil stellt sich ferner nicht aus einem anderen Grund als richtig dar (§ 561 ZPO analog). Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Entschädigungsanspruch aus §§ 1, 49 VVG i. V. m. §§
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