OLG Celle - Urteil vom 04.01.2007
8 U 134/06
Normen:
AKB § 7 I Nr. 2 S. 3 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2007, 686
OLGReport-Celle 2007, 686
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 05.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 8/05

Leistungsfreiheit des Kfz-Versicherers wegen falscher Angaben des Versicherungsnehmers über Abstellort, Vorschäden und Gesamtlaufleistung nach behauptetem PKW-Diebstahl

OLG Celle, Urteil vom 04.01.2007 - Aktenzeichen 8 U 134/06

DRsp Nr. 2008/22152

Leistungsfreiheit des Kfz-Versicherers wegen falscher Angaben des Versicherungsnehmers über Abstellort, Vorschäden und Gesamtlaufleistung nach behauptetem PKW-Diebstahl

»Informiert der Versicherungsnehmer den Versicherer nach dem behaupteten Diebstahl seines Pkw nicht wahrheitsgemäß und vollständig über Abstellort, Vorschäden und Gesamtlaufleistung, wird der Versicherer von der Leistung frei.«

Normenkette:

AKB § 7 I Nr. 2 S. 3 ; VVG § 6 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

Das angefochtene Urteil beruht auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 1. Alt., 546 ZPO). Auch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen die Entscheidung des Landgerichts nicht (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Das Urteil stellt sich ferner nicht aus einem anderen Grund als richtig dar (§ 561 ZPO analog). Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Entschädigungsanspruch aus §§ 1, 49 VVG i. V. m. §§ 12, 13 AKB wegen des behaupteten Diebstahls seines Pkws Mercedes E 240 zu.