KG - Beschluss vom 01.08.2014
6 U 197/13
Normen:
VVG § 28 Abs. 3 S. 2; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 407/12

Leistungsfreiheit des PKW-Haftpflicht- und Kaskoversicherers wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers

KG, Beschluss vom 01.08.2014 - Aktenzeichen 6 U 197/13

DRsp Nr. 2016/12625

Leistungsfreiheit des PKW-Haftpflicht- und Kaskoversicherers wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers

1. Entfernt sich der Halter des Fahrzeugs nach einem Unfall von der Unfallstelle, ohne die Polizei zu benachrichtigen oder auf den Fahrer einzuwirken, selbiges zu tun, um die erforderlichen Feststellungen nach § 142 StGB zu ermöglichen, so liegt hierin ein Verstoß gegen die unter E.1.4 AKB 2008 vereinbarte Obliegenheit, „alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann … und den Unfallort nicht (zu) verlassen …, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen“. 2. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Halters ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit.

I. Es wird gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich folgenden Inhalts zustande gekommen ist:

1. Der Kläger nimmt seine mit Schriftsatz vom 11.12.2012 anhängig gemachte und mit Schriftsatz vom 23. April 2013 geänderte Klage unter Verzicht auf den zugrundeliegenden Anspruch zurück.

2. Die Beklagte stimmt der Klagerücknahme zu und nimmt ihrerseits die mit Schriftsatz vom 15.03.2013 gegen den Kläger und Widerbeklagten zu 1) eingereichte Widerklage unter Verzicht auf den zugrundeliegenden Anspruch gegenüber dem Kläger zurück.