KG - Beschluss vom 15.07.2014
6 U 197/13
Normen:
VVG § 28 Abs. 3 S. 2; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 407/12

Leistungsfreiheit des PKW-Haftpflicht- und Kaskoversicherers wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers

KG, Beschluss vom 15.07.2014 - Aktenzeichen 6 U 197/13

DRsp Nr. 2016/12626

Leistungsfreiheit des PKW-Haftpflicht- und Kaskoversicherers wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers

1. Entfernt sich der Halter des Fahrzeugs nach einem Unfall von der Unfallstelle, ohne die Polizei zu benachrichtigen oder auf den Fahrer einzuwirken, selbiges zu tun, um die erforderlichen Feststellungen nach § 142 StGB zu ermöglichen, so liegt hierin ein Verstoß gegen die unter E.1.4 AKB 2008 vereinbarte Obliegenheit, „alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann … und den Unfallort nicht (zu) verlassen …, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen“. 2. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Halters ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass nach Vorberatung der Sache eine Verfahrensweise gemäß § 522 Abs. 2 ZPO bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil einerseits zwar Zweifel an der Erfolgsaussicht der Berufung bestehen, andererseits aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Berufung offensichtlich (im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) keine Aussicht auf Erfolg hat.

Normenkette:

VVG § 28 Abs. 3 S. 2; ZPO § 278 Abs. 6;

Gründe: