KG - Urteil vom 01.02.2017
6 U 116/16
Normen:
VVG § 28 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 354/14

Leistungsfreiheit des Versicherers einer Schließfachversicherung aufgrund arglistiger Falschangaben des Versicherungsnehmers

KG, Urteil vom 01.02.2017 - Aktenzeichen 6 U 116/16

DRsp Nr. 2019/1993

Leistungsfreiheit des Versicherers einer Schließfachversicherung aufgrund arglistiger Falschangaben des Versicherungsnehmers

Der Schließfachversicherer ist wegen arglistiger Falschangaben des Versicherungsnehmers leistungsfrei, wenn dieser ein behauptetes, im Schließfach deponiertes Sparvermögen mit einer Berufstätigkeit in den vergangenen Jahren erklärt und dabei verschweigt, dass er zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls von Hartz-IV-Leistungen gelebt hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin -7 O 354/14- vom 28. Juli 2016 geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 28 Abs. 2;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da im Hinblick auf den Berufungswert ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO.

II.

Die am 22. August 2016 eingegangene Berufung der Beklagten gegen das am 05. August 2016 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingereicht (§§ 517, 519 ZPO) und -mit am 05. Oktober 2016 eingegangenen Schriftsatz- form- und fristgerecht begründet worden (§ 520 ZPO).