Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin -
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da im Hinblick auf den Berufungswert ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, vgl. §
II.
Die am 22. August 2016 eingegangene Berufung der Beklagten gegen das am 05. August 2016 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingereicht (§§ 517, 519 ZPO) und -mit am 05. Oktober 2016 eingegangenen Schriftsatz- form- und fristgerecht begründet worden (§ 520 ZPO).
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