OLG Nürnberg - Urteil vom 25.07.2002
8 U 3687/01
Normen:
AKB § 2 Nr. 2 c ; VVG § 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 561
MDR 2002, 1309
NZV 2003, 41
OLGReport-Nürnberg 2003, 3
VersR 2003, 191
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 01.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 1303/00

Leistungsfreiheit des Versicherers nach erfolgter Kündigung

OLG Nürnberg, Urteil vom 25.07.2002 - Aktenzeichen 8 U 3687/01

DRsp Nr. 2002/14535

Leistungsfreiheit des Versicherers nach erfolgter Kündigung

»1. Ein schuldhafter Verstoß gegen die Führerscheinklausel in § 2 Nr. 2 c AKB durch technische Eingriffe, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit eines Motorrades erhöhen, führt bereits dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers nach erfolgter Kündigung, wenn der Unfall nicht ausschließbar auf Risiken zurückzuführen ist, deren Eintritt durch die zulässige geringere Höchstgeschwindigkeit ausgeschlossen werden solle (wechselseitiges gefährliches Überholen von Motorrad und Pkw).2. Die Beweislast für den fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhang obliegt nach § 6 Abs. 2 WG dem Versicherungsnehmer.«

Normenkette:

AKB § 2 Nr. 2 c ; VVG § 6 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO (n.F.), 543 ZPO (a.F.)).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige (§§ 511 ff. ZPO) Berufung ist unbegründet.

Die auf Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten gerichtete Klage wurde vom Erstgericht zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte ist gemäß den §§ 2 b Abs. 1 c AKB i.V.m. § 6 Abs. 2, Abs. 1 S. 2 VVG dem Kläger gegenüber aus dem Verkehrsunfall vom 01.11.1999 leistungsfrei: