OLG Köln - Urteil vom 29.10.2002
9 U 93/00
Normen:
AKB § 10 Nr. 2c ; VVG § 6 Abs. 1 ; StGB § 142 ; PflVG § 3 Nr.9 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 249
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 381/99

Leistungsfreiheit des Versicherers und Regreßhöchstbeträge bei Obliegenheitsverletzungen des Fahrers vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls

OLG Köln, Urteil vom 29.10.2002 - Aktenzeichen 9 U 93/00

DRsp Nr. 2004/7751

Leistungsfreiheit des Versicherers und Regreßhöchstbeträge bei Obliegenheitsverletzungen des Fahrers vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls

Verursacht ein alkoholisierter Fahrer einen Unfall und begeht er eine Verkehrsunfallflucht, so sind die Regreßhöchstbeträge wegen beider Obliegenheitsverletzungen zu addieren.

Normenkette:

AKB § 10 Nr. 2c ; VVG § 6 Abs. 1 ; StGB § 142 ; PflVG § 3 Nr.9 ;

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 31.10.2000 ist zulässig, aber unbegründet. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

I. Der Beklagten steht ein Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 20.862,07 DM (10.666,61 Ç), der Gegenstand der Widerklage ist, gegen den Kläger zu.

1. Ein Rückgriffsanspruch der Beklagten in Höhe von 10.000,00 DM ergibt sich aus den §§ 3 Nr. 9 PflVersG, 426 Abs. 1 BGB, 2 Abs. 2 e AKB (in der Fassung KRB 550/8, Bl. 199 GA), 6 Abs. 1 VVG, 5 Abs. 3 PflVV.

Der Kläger hat mit dem Fahrzeug BMW (amtliches Kennzeichen .. - .......) am 23.02.1998 in W.-N. einen Verkehrsunfall verursacht und fünf geparkte Kraftwagen beschädigt, wobei er infolge Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.