OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.08.2000
3 U 72/99
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2000, 334
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2/23 O 377/98,

Leistungspflicht des Kfz-Teilkaskoversicherers bei Beschädigung eines entwendeten Pkw; Rechtsfolgen einer Aufklärungspflichtverletzung des Versicherungsnehmers

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.08.2000 - Aktenzeichen 3 U 72/99

DRsp Nr. 2001/6604

Leistungspflicht des Kfz-Teilkaskoversicherers bei Beschädigung eines entwendeten Pkw; Rechtsfolgen einer Aufklärungspflichtverletzung des Versicherungsnehmers

»1. Der Kfz-Teilkaskoversicherer ist grundsätzlich auch dann leistungspflichtig, wenn der Täter das Fahrzeug nicht schon bei der Entwendung, sondern erst bei der nachfolgenden Benutzung beschädigt.2. Eine Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem behaupteten Entwendungsfall führt auch zur Leistungsfreiheit bezüglich der Reparaturkosten für das wieder aufgefundene Fahrzeug.3. Die Versicherung ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Frage nach der Anfertigung von Ersatzschlüsseln wahrheitswidrig verneint, desgleichen, wenn er die Laufleistung des Fahrzeugs mit mehr als 20 % unter der tatsächlichen Laufleistung angibt (§ 7 Abs. 5 AKB, § 6 Abs. 3 VVG).«

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Eintrittspflicht der Beklagten aus einer für den PKW- Kombi VW-Bus, amtliches Kennzeichen ..., mit der Klägerin abgeschlossenen Teilkaskoversicherung.