OLG München - Endurteil vom 08.11.2019
10 U 2305/19
Normen:
AKB 2015 Nr. A.2.2.2;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 72 O 1961/18

Leistungspflicht des Kfz-Vollkaskoversicherer für einen Motorschaden

OLG München, Endurteil vom 08.11.2019 - Aktenzeichen 10 U 2305/19

DRsp Nr. 2019/17339

Leistungspflicht des Kfz-Vollkaskoversicherer für einen Motorschaden

Kann ein Kausalzusammenhang zwischen einem eingetretenen Motorschaden und einem Unfallereignis (hier: Abrutschen mit dem Fahrzeug auf einer Kiesauffahrt) nicht nachgewiesen werden, so ist der Vollkaskoversicherer mangels eines Unfalls nicht leistungspflichtig gem. Nr. A.2.2.2 AKB 2015.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers vom 08.05.2019 gegen das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 04.04.2019 wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil des Landgerichts Landshut und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AKB 2015 Nr. A.2.2.2;

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen seine Vollkaskoversicherung auf Bezahlung des streitgegenständlichen Motorschadens verneint.

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Eigentümer eines Pkw VW, Typ Kombi 2.0 TDI, amtl. Kz.: ...53, das bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer ...77 vollkaskoversichert war.

In den Versicherungsbedingungen ist unter Ziffer A. 2.2.2.2. vereinbart: