OLG Hamm - Urteil vom 25.02.2000
20 U 151/99
Normen:
AKB § 12 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1049
ZfS 2000, 300
r+s 2000, 228
Vorinstanzen:
LG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 409/98

Leistungspflicht des Versicherers in der Versicherung bei ungeklärter Entwendung des Fahrzeugs

OLG Hamm, Urteil vom 25.02.2000 - Aktenzeichen 20 U 151/99

DRsp Nr. 2000/5884

Leistungspflicht des Versicherers in der Versicherung bei ungeklärter Entwendung des Fahrzeugs

»Steht fest, daß dem Versicherungsnehmer das Fahrzeug entwendet wurde, bleibt aber ungeklärt, ob dies durch Unterschlagung oder Diebstahl erfolgte, bleibt der Versicherer beweisfällig, wenn auch nicht geklärt werden kann, ob eine eventuelle Unterschlagung vom Mieter oder von einem Dritten ausgeübt wurde.«

Normenkette:

AKB § 12 ;

Tatbestand und Entscheidungsgründe

(abgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO)

I.

Der Kläger ist Inhaber eines Peugeot-Autohauses und betreibt außerdem eine Autovermietung.

Er unterhielt bei der Beklagten für einen Klein-LKW vom Typ Peugeot Boxer - Erstzul. 11/97 - eine Fahrzeugversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,-- DM bei Teilkaskoschäden.