LG Aachen vom 22.02.1985
5 S 515/84
Normen:
BGB § 249, § 251 Abs. 2;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden A-1/17
VersR 1985, 1097

LG Aachen - 22.02.1985 (5 S 515/84) - DRsp Nr. 1994/2228

LG Aachen, vom 22.02.1985 - Aktenzeichen 5 S 515/84

DRsp Nr. 1994/2228

Im Fall einer Überschreitung der Unverhältnismäßigkeitsgrenze für Reparaturkosten (30 % über Wiederbeschaffungswert) nach einer unzutreffenden niedrigeren, aber über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Schätzung kann eine auf die Höhe der geschätzten Kostenbelastung begrenzte Ersatzleistung gerechtfertigt sein.

Normenkette:

BGB § 249, § 251 Abs. 2;

Sachverhaltsdaten:

Sachverständige hatten die Kosten für die Reparatur des erheblich beschädigten Pkw auf maximal 4.168 DM geschätzt; die Werkstattrechnung belief sich später auf 5.537 DM; der Wiederbeschaffungswert wurde auf 3.700 DM veranschlagt.