LG Aachen - Urteil vom 08.06.1988
4 O 96/88
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ; NWStrG § 9 Abs. 3, § 9a Abs. 1 S. 2; NWStrReinG § 1 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
VersR 1990, 323

LG Aachen - Urteil vom 08.06.1988 (4 O 96/88) - DRsp Nr. 1994/14209

LG Aachen, Urteil vom 08.06.1988 - Aktenzeichen 4 O 96/88

DRsp Nr. 1994/14209

1. Bei nebeneinander verlaufenden Geh- und Radwegen, die unterschiedlich gewidmet sind, gehört der Radweg zur Fahrbahn, auch wenn er von dieser getrennt geführt wird. 2. Ein solcher Radweg ist wie die Fahrbahn nur innerhalb geschlossener Ortslage und nur an gefährlichen Stelle zu streuen. Es bleibt offen, ob es für die Streupflicht zusätzlich auf die Verkehrsbedeutung der Straße ankommt. 3. Gefährlich sind Straßenabschnitte insbesondere dann, wenn der Straßenbenutzer trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die drohenden Gefahren nicht ohne weiteres erkennen kann.

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ; NWStrG § 9 Abs. 3, § 9a Abs. 1 S. 2; NWStrReinG § 1 Abs. 2 Nr. 2;

Hinweise: