LG Aachen - Urteil vom 25.01.1989
7 S 444/88
Normen:
AKB § 2 Abs. 2, § 7 I Abs. 2 Satz 3, § 7 V Abs. 2 ;
Fundstellen:
r+s 1989, 107

LG Aachen - Urteil vom 25.01.1989 (7 S 444/88) - DRsp Nr. 1994/14199

LG Aachen, Urteil vom 25.01.1989 - Aktenzeichen 7 S 444/88

DRsp Nr. 1994/14199

1. Die Weigerung des VersNehmers, dem Versicherer den Fahrer eines Fahrzeugs zu benennen, stellt eine besonders schwerwiegende Verletzung der Auskunftspflicht mit der Folge der Leistungsfreiheit in Höhe von 5.000,- DM dar. Dem Versicherer wird dadurch die Möglichkeit genommen, die Erfolgsaussichten eines Regresses gegen den Fahrer zu prüfen. 2. Die Verletzung der Aufklärungspflicht entfällt nicht deshalb, weil sich der VersNehmer lediglich im Hinblick auf ein gegen ihn schwebendes Ermittlungsverfahren weigert, dem Versicherer den Fahrer seines Fahrzeugs zu benennen.

Normenkette:

AKB § 2 Abs. 2, § 7 I Abs. 2 Satz 3, § 7 V Abs. 2 ;
Fundstellen
r+s 1989, 107