LG Aachen - Urteil vom 29.06.1988 (4 O 108/88) - DRsp Nr. 1994/14207
LG Aachen, Urteil vom 29.06.1988 - Aktenzeichen 4 O 108/88
DRsp Nr. 1994/14207
Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht der Stadt besteht zwar grundsätzlich auch zum Schutze vor mitgeführten Tieren. Die Verkehrssicherungspflicht ist jedoch nicht verletzt, wenn der Hund eines Schaustellers auf einem Standplatz in die Hülse eines abmontierten Verkehrsschildes gerät.