LG Aachen - Urteil vom 29.12.1989
5 S 395/89
Normen:
AKB § 1 Abs. 2 S. 4; PflVG § 3 Nr. 6 ; VVG § 150c Abs. 4, § 12 Abs. 3 ;
Fundstellen:
r+s 1990, 75

LG Aachen - Urteil vom 29.12.1989 (5 S 395/89) - DRsp Nr. 1994/14197

LG Aachen, Urteil vom 29.12.1989 - Aktenzeichen 5 S 395/89

DRsp Nr. 1994/14197

1. Ist der Kfz-Haftpflichtversicherer gegenüber seinem Versicherungsnehmer (Schädiger) leistungsfrei, kann er den Geschädigten nach § 158 c Abs. 4 VVG auf die Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung verweisen. 2. Das Verweisungsprivileg des Kfz-Haftpflichtversicherers gem. § 258 c Abs. 4 VVG entsteht bereits, wenn die Erstattungsfähigkeit des Fahrzeugschadens durch einen Kasko-Versicherer möglich ist. Es ist unabhängig davon, ob der Geschädigte seine Kaskoversicherung in Anspruch genommen hat oder ihm gegenüber Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Obliegenheitsverletzung nach dem Schadenfall besteht.

Normenkette:

AKB § 1 Abs. 2 S. 4; PflVG § 3 Nr. 6 ; VVG § 150c Abs. 4, § 12 Abs. 3 ;

Hinweise: