LG Arnsberg - Urteil vom 21.04.1989
1 O 25/89
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
NJW 1989, 3250
NJW-RR 1989, 1304
r+s 1990, 295

LG Arnsberg - Urteil vom 21.04.1989 (1 O 25/89) - DRsp Nr. 1994/14244

LG Arnsberg, Urteil vom 21.04.1989 - Aktenzeichen 1 O 25/89

DRsp Nr. 1994/14244

Der Versicherungsnehmer, der zur Nachtzeit bei einer Geschwindigkeit von 140 bis 160 km/h mit der rechten Hand nach einem Gegenstand (hier: einem Bonbon) im rechten Ablagefach gegriffen und dabei mit der linken Hand das Lenkrad verrissen hat, hat den dadurch entstandenen Unfall eines Pkw nicht grob fahrlässig i.S. d. § 61 VVG herbeigeführt, wenn der Versicherer nicht dargelegt hat, daß der Versicherungsnehmer seinen Blick von der Fahrbahn abgewandt hat, und wenn keine Anhaltspunkte vorhanden sind, daß der Versicherungsnehmer seine Körperhaltung bei dem Vorgang erheblich verändert oder daß der Vorgang längere Zeit in Anspruch genommen hat.

Normenkette:

VVG § 61 ;
Fundstellen
NJW 1989, 3250
NJW-RR 1989, 1304
r+s 1990, 295