LG Augsburg - Urteil vom 10.02.1998 (3 O 761/97) - DRsp Nr. 1999/10067
LG Augsburg, Urteil vom 10.02.1998 - Aktenzeichen 3 O 761/97
DRsp Nr. 1999/10067
1. Ein Gewährleistungsausschluß ist bei einem Fahrzeug mit Tageszulassung unwirksam. 2. Bei einem Neufahrzeug kann erwartet werden, daß die Motorelektronik des Fahrzeugs einwandfrei funktioniert. 3. Im Rahmen des Vorteilsausgleichs muß sich der Käufer die gezogenen Nutzungen in Höhe von 0,67 % des Anschaffungspreises pro 1000 km anrechnen lassen.