LG Bad Kreuznach - 01.09.1998 (1 S 87/98) - DRsp Nr. 1999/1857
LG Bad Kreuznach, vom 01.09.1998 - Aktenzeichen 1 S 87/98
DRsp Nr. 1999/1857
Hat lediglich der mitversicherte Fahrer (und nicht auch der Versicherungsnehmer) das schädigende Ereignis vorsätzlich herbeigeführt, bleibt die Haftung des Kraftfahrt- Haftpflichtversicherers bestehen. Denn der Vertrag umfaßt eine Eigen- und eine Fremdversicherung, so daß § 79VVG nicht greift.