LG Bad Kreuznach vom 09.01.1979
1 S 126/78
Normen:
BGB §§ 249 ff.;
Fundstellen:
DAR 1979, 333
DRsp I(123)238b
ES Kfz-Schaden A-3/12

LG Bad Kreuznach - 09.01.1979 (1 S 126/78) - DRsp Nr. 1994/2232

LG Bad Kreuznach, vom 09.01.1979 - Aktenzeichen 1 S 126/78

DRsp Nr. 1994/2232

Mögliche Abrechnung auf Neuwagenbasis im Falle eines nicht mehr neuwertigen - über 2000 km gelaufenen - Unfallfahrzeugs, für das ein gleichwertiger Ersatzwagen auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht verfügbar ist; erforderlicher Abzug vom Neupreis für bisherige Abnutzung.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.;

Ein Fahrzeug, das bereits eine Fahrstrecke von mehr als 2.000 km zurückgelegt hat, kann selbst dann, wenn seit seiner Erstzulassung erst 54 Tage verstrichen sind, nicht mehr als (fabrik-)neu angesehen werden. Fahrzeuge mit dieser oder vergleichbarer Laufzeit und -leistung werden üblicherweise als Gebrauchtwagen unter Neupreis gehandelt. Gerade die in bezug auf solche Fahrzeuge oftmals benutzten sprachlichen Attribute wie »neuwertig«, »wie neu« und ähnlich unterstreichen, daß solche Fahrzeuge allgemein nicht als fabrikneu gelten, sondern eben nur als »fast neu« angesehen werden. Daraus folgt, daß sich der Anspruch des Geschädigten grundsätzlich auf den Geldbetrag beschränkt, der erforderlich ist, einen dem beschädigten Fahrzeug in Alter und Laufleistung entsprechenden Gebrauchtwagen von einem seriösen Händler zu erwerben.