Ein Fahrzeug, das bereits eine Fahrstrecke von mehr als 2.000 km zurückgelegt hat, kann selbst dann, wenn seit seiner Erstzulassung erst 54 Tage verstrichen sind, nicht mehr als (fabrik-)neu angesehen werden. Fahrzeuge mit dieser oder vergleichbarer Laufzeit und -leistung werden üblicherweise als Gebrauchtwagen unter Neupreis gehandelt. Gerade die in bezug auf solche Fahrzeuge oftmals benutzten sprachlichen Attribute wie »neuwertig«, »wie neu« und ähnlich unterstreichen, daß solche Fahrzeuge allgemein nicht als fabrikneu gelten, sondern eben nur als »fast neu« angesehen werden. Daraus folgt, daß sich der Anspruch des Geschädigten grundsätzlich auf den Geldbetrag beschränkt, der erforderlich ist, einen dem beschädigten Fahrzeug in Alter und Laufleistung entsprechenden Gebrauchtwagen von einem seriösen Händler zu erwerben.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|