»Der Bekl. hat als Halter seines Kfz für den Schaden zu haften, der dem Kl. dadurch entstanden ist, daß ein Dritter aus dem fahrenden Pkw des Bekl. ein Glas auf den Pkw des Kl. geschleudert hat. Der Bekl. haftet aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr (§ 7 Abs. 1 StVG) für den durch das Glas hervorgerufenen Schaden, weil beim und durch den Betrieb seines Kfz die für den Schaden ursächliche Gefahrenquelle geschaffen wurde.
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