LG Bayreuth - Urteil vom 29.03.1988 (2 O 633/87) - DRsp Nr. 1994/14279
LG Bayreuth, Urteil vom 29.03.1988 - Aktenzeichen 2 O 633/87
DRsp Nr. 1994/14279
Die berechtigten Interessen des Versicherers werden durch die unrichtige Angabe, es seien keine früheren Beschädigungen vorhanden, ernstlich gefährdet. Die Verneinung der entsprechenden Frage ist generell geeignet, den Versicherer zur Auszahlung ungerechtfertigt hoher Entschädigungsleistungen zu veranlassen.