LG Berlin vom 09.07.1998
59 S 466/97
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SP 1998, 426

LG Berlin - 09.07.1998 (59 S 466/97) - DRsp Nr. 1999/1859

LG Berlin, vom 09.07.1998 - Aktenzeichen 59 S 466/97

DRsp Nr. 1999/1859

1. Grundsätzlich kann der Geschädigte bei der Ermittlung des Restwerterlöses auf die Sachkunde des von ihm beauftragten Sachverständigen vertrauen. 2. Diesen Vertrauensschutz genießt der Geschädigte jedoch dann nicht mehr, wenn er das Unfallfahrzeug vor Kenntnis der Restwertschätzung des Sachverständigen veräußert 3. Der Restwert ist mit dem Betrag bei der Schadensberechnung anzusetzen, zu dem ein Erlös auf dem zugänglichen regionalen Markt bei zumutbaren Bemühungen des Geschädigten erzielt werden kann.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen
SP 1998, 426