LG Berlin - 09.07.1998 (59 S 466/97) - DRsp Nr. 1999/1859
LG Berlin, vom 09.07.1998 - Aktenzeichen 59 S 466/97
DRsp Nr. 1999/1859
1. Grundsätzlich kann der Geschädigte bei der Ermittlung des Restwerterlöses auf die Sachkunde des von ihm beauftragten Sachverständigen vertrauen. 2. Diesen Vertrauensschutz genießt der Geschädigte jedoch dann nicht mehr, wenn er das Unfallfahrzeug vor Kenntnis der Restwertschätzung des Sachverständigen veräußert 3. Der Restwert ist mit dem Betrag bei der Schadensberechnung anzusetzen, zu dem ein Erlös auf dem zugänglichen regionalen Markt bei zumutbaren Bemühungen des Geschädigten erzielt werden kann.