LG Berlin - Urteil vom 06.06.1988
17 S 68/87
Normen:
AKB § 13 ;
Fundstellen:
r+s 1988, 358

LG Berlin - Urteil vom 06.06.1988 (17 S 68/87) - DRsp Nr. 1994/14321

LG Berlin, Urteil vom 06.06.1988 - Aktenzeichen 17 S 68/87

DRsp Nr. 1994/14321

Bei Kraftfahrzeugschäden handelt es sich um typische Schadenfälle, deren Ermittlung und Feststellung durch die vom Versicherer herangezogenen, möglicherweise bei ihm beschäftigten fachkundigen Personen durchgeführt werden können. Erst wenn besondere Umstände vorliegen, kann es gerechtfertigt sein, daß der VN einen Sachverständigen beauftragt und der Versicherer mit diesen Kosten belastet wird.

Normenkette:

AKB § 13 ;
Fundstellen
r+s 1988, 358