LG Berlin - Urteil vom 19.06.1989
17 S 1/89
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
DAR 1989, 473
DRsp II(228)166b

LG Berlin - Urteil vom 19.06.1989 (17 S 1/89) - DRsp Nr. 1992/10884

LG Berlin, Urteil vom 19.06.1989 - Aktenzeichen 17 S 1/89

DRsp Nr. 1992/10884

a-b. Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls (b) in der Kraftfahrversicherung nicht durch Belassen des Kassettenradios mit Quickout-Halterung nachts im Fahrzeug.

Normenkette:

VVG § 61 ;

Gründe:

»... Durch sein Verhalten, das mit einer Quickout-Halterung versehene Kassettenradio über Nacht in seinem Pkw zu belassen, hat der Kl. [VersNehmer] den Eintritt des Versicherungsfalls nicht grob fahrlässig herbeigeführt. Es ist nicht ersichtlich, daß der Täter sich allein durch die Tatsache, daß das Radio eine Quickout-Halterung hatte, zum Diebstahl entschlossen hat. Für einen »Profi« in Autoradiodiebstählen bedeutet es keine Schwierigkeit, ein fest eingebautes Radio zu entwenden, wobei er für den Ausbau i. d. R. nicht mehr als 15 Sekunden benötigt. Da die Kraftfahrversicherungen weiterhin Versicherungsschutz für die Entwendung von Autoradios gewähren, obwohl ihnen bekannt ist, daß es sich dabei um äußerst diebstahlgefährdete Objekte handelt .., kann es keinen Unterschied machen, ob ein Dieb 3 oder 15 Sekunden braucht, um das Radio aus dem Auto zu entfernen. ...«

Hinweise:

Ebenso AG Dortmund (114 C 442/89) ZfS 190, 276; Radio ist über Teileliste mitversichert. A.A.: LG Wiesbaden (1 S 393/90) ZfS 1991, 22.

Fundstellen
DAR 1989, 473
DRsp II(228)166b