LG Berlin - Urteil vom 25.05.1998
58 S 71/97
Normen:
BGB §§ 249, 823 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 354
SP 1998, 424

LG Berlin - Urteil vom 25.05.1998 (58 S 71/97) - DRsp Nr. 1999/1860

LG Berlin, Urteil vom 25.05.1998 - Aktenzeichen 58 S 71/97

DRsp Nr. 1999/1860

1. Im Falle einer tatsächlich durchgeführten Werkstattreparatur darf der Geschädigte zur Darlegung des erforderlichen Reparaturaufwands nicht ausschließlich auf die vorzulegende Rechnung verwiesen werden; er kann den erforderlichen Aufwand auch durch Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten darlegen. Wird der Inhalt des Gutachtens substantiiert bestritten, kann der Geschädigte die Höhe des erforderlichen Wiederherstellungsaufwands mit allen prozessual zulässigen Beweismitteln nachweisen. 2. Allein das Alter eines Kfz ist kein Kriterium dafür, die tabellenmäßige Ausfallentschädigung zu kürzen.

Normenkette:

BGB §§ 249, 823 ;
Fundstellen
DAR 1998, 354
SP 1998, 424