LG Bielefeld vom 08.08.1989
18 S 109/89
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2, 242;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden G-3/5
NJW-RR 1989, 1431

LG Bielefeld - 08.08.1989 (18 S 109/89) - DRsp Nr. 1994/2239

LG Bielefeld, vom 08.08.1989 - Aktenzeichen 18 S 109/89

DRsp Nr. 1994/2239

Auch einem Leasingnehmer, der an den Leasinggeber abgetretene Ansprüche wegen unfallbedingter Beschädigung des Leasingfahrzeugs geltendmacht, sind Kosten aus anwaltlicher Hilfe bei der Kasko-Schadensregulierung zu ersetzen.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2, 242;

Sachverhaltsdaten:

Der Kl. war als Leasingnehmer vom Unfall des geleasten Fahrzeugs betroffen; der Leasingvertrag hatte ihn zum Abschluß einer Vollkaskoversicherung verpflichtet; Ansprüche gegen Schädiger und Versicherer nach etwaigen Unfällen waren im voraus an den Leasinggeber abgetreten worden; zur Geltendmachung solcher Ansprüche blieb der Kl. ermächtigt; er nahm dafür anwaltliche Hilfe in Anspruch.

Anwaltskosten aus außergerichtlicher Schadensregulierung in Verhandlungen mit dem Kaskoversicherer vgl. ferner ES Kfz-Schaden G-3/2, ES Kfz-Schaden G-3/6, ES Kfz-Schaden G-3/7.

Fundstellen
ES Kfz-Schaden G-3/5
NJW-RR 1989, 1431