In dem Verfahren ... wird gemäß § 522 II 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 16.01.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld ist ohne Erfolgsaussicht. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 3 Nr. 1 PflVG a.F. i.V.m. §§ 7 I, 17 StVG, § 823 I BGB in einer über die vom Amtsgericht zuerkannten Beträge hinausgehenden Höhe.
1. Soweit mit der Berufung der Anspruch auf Zahlung der Wertminderung i.H.v. € 600,00 ungeachtet der beiderseitigen Erledigungserklärung in erster Instanz wieder aufgegriffen wird, besteht aufgrund der unstreitigen Zahlung der Beklagten kein Anspruch des Klägers.
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten. Insoweit ist er durch die vorprozessuale Zahlung der Beklagten i.H.v. € 1.133,00 bereits vollumfänglich befriedigt worden.
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