LG Bielefeld - Urteil vom 07.11.1989
18 S 269/89
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs. 2;
Fundstellen:
DRsp I(123)339e
ES Kfz-Schaden B-1/15
NJW-RR 1990, 348

LG Bielefeld - Urteil vom 07.11.1989 (18 S 269/89) - DRsp Nr. 1992/10917

LG Bielefeld, Urteil vom 07.11.1989 - Aktenzeichen 18 S 269/89

DRsp Nr. 1992/10917

Der durch Kfz-Totalschaden betroffene Fahrzeughalter darf, ohne dadurch gegen seine Schadensgeringhaltungspflicht zu verstoßen, das Fahrzeugwrack zu dem von einem Kfz-Sachverständigen ermittelten Restwert umgehend veräußern. Erst bei beabsichtigter Verwertung unter diesem Schätzwert bedarf es der Kontaktaufnahme mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers.

Normenkette:

BGB § 249, § 254 Abs. 2;

Sachverhaltsdaten:

Der Geschädigte hat das Unfallfahrzeug zum sachverständig errechneten Preis von 2.000,- DM verkauft, ohne die Gegenseite vorher zu informieren; diese hatte zwischenzeitlich ein Kaufangebot über 5.200,- DM erhalten.