Auf die Berufung der Beklagten und Widerklägerin wird das am 24.11.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Halle/Westf. (Az.: 2 C 541/09) insoweit abgeändert, als die Klage abgewiesen wird.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten, die der Beklagten auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I. Von der Darlegung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, §
II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.
1. Die Berufung ist begründet, soweit die Beklagte die Abweisung der Klage verlangt. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 765,- € zzgl. Nebenkosten aus § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte.
a) Dass die Beklagte den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht und dadurch den Pkw der Klägerin beschädigt hat, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Insbesondere ist unstreitig, dass die Beklagte gem. § 828 Abs. 3 deliktsfähig war und dass sie im konkreten Fall fahrlässig handelte, da sie bereits nach ihrem eigenen Vortrag durch ein Gespräch mit ihrer ebenfalls auf einem Fahrrad fahrenden Freundin abgelenkt war.
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