LG Bochum vom 05.06.1991
11 T 44/91
Normen:
AKB § 10 Abs. 5 ; ZPO § 269 ;
Fundstellen:
DAR 1992, 36
ZfS 1992, 15
r+s 1991, 363

LG Bochum - 05.06.1991 (11 T 44/91) - DRsp Nr. 1995/9584

LG Bochum, vom 05.06.1991 - Aktenzeichen 11 T 44/91

DRsp Nr. 1995/9584

1. Aufgrund der Vollmacht des § 10 Abs. 5 AKB kann der Kfz-Haftpflichtversicherer bei der Schadenregulierung jede beliebige Erklärung mit bindender Wirkung für den Versicherungsnehmer abgeben. 2. Verpflichtet sich der Kfz-Haftpflichtversicherer in einem außergerichtlichen Vergleich, im Falle der Klagerücknahme des Geschädigten keinen Kostenantrag zu stellen, hat diese Erklärung für den Versicherungsnehmer im Außenverhältnis zum Geschädigten bindende Wirkung. Ein Kostenbeschluß gegen den Geschädigten darf in diesem Falle nicht ergehen. 3. Ob der Kfz-Haftpflichtversicherer durch die Erklärung, keinen Kostenantrag zu stellen, im Innenverhältnis zu seinem durch einen eigenen Anwalt vertretenen Versicherungsnehmer evtl. wegen Vertragsverletzung schadenersatzpflichtig ist, hat mit der Bindungswirkung im Außenverhältnis nichts zu tun.

Normenkette:

AKB § 10 Abs. 5 ; ZPO § 269 ;
Fundstellen