LG Bochum - Urteil vom 04.11.1988 (5 S 79/88) - DRsp Nr. 1994/14362
LG Bochum, Urteil vom 04.11.1988 - Aktenzeichen 5 S 79/88
DRsp Nr. 1994/14362
Der Sozialversicherungsträger, auf den die Forderung aus unerlaubter Handlung kraft Gesetz übergegangen ist, erlangt erst dann Kenntnis im Sinne von § 825BGB, wenn er zuverlässig über den Schadenfall sowie die Person des Schädigers unterrichtet ist. Vorliegend waren diese Voraussetzungen erst gegeben, als die Klägerin zum ersten Mal Akteneinsicht hatte.