LG Bochum - Urteil vom 07.04.1989
5 S 208/88
Normen:
BGB § 251 ;
Fundstellen:
r+s 1989, 400

LG Bochum - Urteil vom 07.04.1989 (5 S 208/88) - DRsp Nr. 1994/14361

LG Bochum, Urteil vom 07.04.1989 - Aktenzeichen 5 S 208/88

DRsp Nr. 1994/14361

Bei der Bemessung des merkantilen Minderwertes handelt es sich um eine echte Schätzung im ursprünglichen Wortsinn, der immer etwas Willkürliches anhaften muß und die letztlich von einer Summe sachverständiger Erfahrung geprägt wird. Jegliche Form von mathematischen Berechnungsversuchen schafft in diesem Bereich nur Scheingenauigkeiten. Dem Sachverständigen, der zur Höhe des Minderwertes Stellung nimmt, steht ein Beurteilungsspielraum zu. Eine mathematisch nachvollziehbare Begründung kann von ihm nicht verlangt werden.

Normenkette:

BGB § 251 ;

Hinweise:

Höhe des merkantilen Minderwerts richtet sich nach SV-Schätzung; AG Kempen (11 C 97/89) ZfS 1990, 226; LG Verden (6 S 243/89) VersR 1991, 1298.

Fundstellen
r+s 1989, 400