LG Bochum - Urteil vom 21.06.1989
10 S 61/89
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1989, 1195
NZV 1990, 76

LG Bochum - Urteil vom 21.06.1989 (10 S 61/89) - DRsp Nr. 1994/14359

LG Bochum, Urteil vom 21.06.1989 - Aktenzeichen 10 S 61/89

DRsp Nr. 1994/14359

1. Das geschädigte Autohaus, welches eine Kfz-Werkstatt betreibt, hat Anspruch auf vollen Ausgleich der Werkstattrechnung, es sei denn der Schädiger weist nach, daß die Reparaturwerkstatt nicht ausgelastet war. 2. Das geschädigte Autohaus, welches auch eine gewerbliche Mietwagenabteilung betreibt, hat keinen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten. Jedoch steht ihm ein Nutzungsausfall für die Zeit der Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeugs zu.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Hinweise:

zur Nutzungsentschädigung für einen teils privat, teils gewerblich verwendeten Pkw vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1195.

Fundstellen
NJW-RR 1989, 1195
NZV 1990, 76