LG Bonn vom 25.02.1998
2 S 141/97
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SP 1998, 166

LG Bonn - 25.02.1998 (2 S 141/97) - DRsp Nr. 1998/18166

LG Bonn, vom 25.02.1998 - Aktenzeichen 2 S 141/97

DRsp Nr. 1998/18166

1. Besteht die Möglichkeit, während der Ausfallzeit eines unfallbeschädigten Fahrzeuges auf einen Familien-Zweitwagen zurückzugreifen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten. 2. Überhöhte Mietwagenpreise, die ein regionaler Autovermieter als "Monopolist" dem Haftpflichtversicherer des Schädigers in Rechnung stellt, gelten als nicht erforderlich im Sinne des § 249 BGB und sind allein schon aus diesem Grund nicht erstattungsfähig. 3. Darüber hinaus ist der Geschädigte verpflichtet, bei der Auswahl und vor der Anmietung eines Mietwagens Vergleichsangebote - auch von überregionalen Mietwagenfirmen - einzuholen. 4. Dies ist insbesondere dann notwendig, wenn Tagessätze verlangt werden, zu denen kein vernünftig denkender Geschädigter anmieten würde, wenn er derartige Preise selbst zahlen müßte.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen
SP 1998, 166